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Kosten des Baugrundstücks

Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören der Wert des Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschließungskosten.



1. Der Wert des Baugrundstücks

Er wird anhand der Übersichten von Maklern und Fachverlagen ermittelt, die regelmäßig den Wert von Grundstücken in den Kommunen, Groß- und Kleinstädten, aber auch Regionen anhand der ausgeführten Verkäufe statistisch erfassen und veröffentlichen. Diese Baulandpreise dienen für die Kaufverhandlungen als Orientierung. Sie sollten aber nicht wesentlich über- oder unterschritten werden, um spätere Einsprüche des Käufers zu umgehen und Rückabwicklungen von Kaufverträgen zu vermeiden.

2. Die Erwerbskosten

Zu den Erwerbskosten gehören alle durch den Erwerb des Baugrundstücks verursachten Nebenkosten, zum Beispiel Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovision, Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnung und amtliche Genehmigung sowie Kosten einer Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.

3. Die Erschließungskosten

a) Kosten für das Einrichten des Baugrundstückes wie Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch.

b) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Verfügung über das Baugrundstück.

c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlage sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und ähnliches, soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (Beispiel: Anliegerleistung) oder vertraglicher Vereinbarungen (Beispiel: Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bauherren zu übernehmen sind.

d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlage, die nicht Kosten der Gebäude oder Außenanlage sind, und Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen oder Freiflächen, wie Privatstraßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um Daueranlagen handelt - also um Anlagen, die auch nach etwaigem Abriss der Bauten im Rahmen der allgemeinen örtlichen Bebauungsplanung bestehen bleiben müssen.

e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherren nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (Beispiele: Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen, Ausgleichsbeträge).

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